
Zielvereinbarungen bilden häufig die Grundlage variabler Vergütungsbestandteile. Ihre rechtliche Behandlung hängt entscheidend davon ab, ob eine echte Zielvereinbarung oder lediglich eine Zielvorgabe geschuldet ist und wie sich die Parteien im Zielprozess verhalten.
Bei entgeltwirksamen Zielvereinbarungen stellt sich dann die Frage, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf variable Vergütung besteht.
Wird zu Beginn der Zielperiode kein Zielvereinbarungsgespräch geführt, kommt eine nachträgliche Zielvereinbarung nach Ablauf der Leistungsperiode nicht mehr in Betracht.
Der Arbeitnehmer hat die hypothetischen Ziele und deren Erreichung darzulegen.
Der Arbeitgeber muss Tatsachen vortragen, die einer Zielerreichung entgegenstehen.
Das Bundesarbeitsgericht hat bereits 2007 entschieden, dass der Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen kann, wenn eine geschuldete Zielvereinbarung aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, nicht zustande kommt.
Nach Ablauf der Zielperiode ist eine Zielvereinbarung nicht mehr möglich. Maßstab für den Schaden ist die vereinbarte Bonuszahlung, wobei das Gericht den Schaden gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände schätzt. Ein Mitverschulden des Arbeitnehmers ist zu berücksichtigen.
Ist arbeitsvertraglich keine Zielvereinbarung, sondern eine einseitige Zielvorgabe vorgesehen, hat der Arbeitgeber ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 Abs. 1 BGB, das zugleich eine Pflicht zur Zielvorgabe begründet.
Unterlässt der Arbeitgeber die Zielvorgabe, liegt eine Pflichtverletzung vor.
Bei vorheriger Aufforderung: Annahmeverzug und Vergütungsanspruch
Andernfalls: Anspruch auf gerichtliche Ersatzbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB
Eine Klage auf bloße Zielvorgabe ist unzulässig
Quantitative Ziele sind objektiv messbar und vollständig gerichtlich überprüfbar.
Qualitative Ziele unterliegen einem Beurteilungsspielraum des Arbeitgebers und sind nur auf billiges Ermessen überprüfbar (§ 315 BGB analog).
Entsprechendes gilt für die Festlegung der Vergütungshöhe, sofern dem Arbeitgeber ein Entscheidungsspielraum eingeräumt ist. Dabei ist insbesondere der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.
Der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in drei wegweisenden Entscheidungen die Anforderungen an Zielvorgaben und Zielvereinbarungen erheblich verschärft.
Unwirksamkeit einseitiger Auffangklauseln bei Zielvereinbarungen; Schadensersatz statt Ersatzbestimmung
Schadensersatz bei verspäteter Zielvorgabe – Motivations- und Anreizfunktion als Maßstab
Auch Unternehmensziele müssen rechtzeitig mitgeteilt werden – Schadensersatz bei unterlassener Mitteilung
Verpflichtet sich der Arbeitgeber vertraglich zur Zielvereinbarung, kann er sich nicht zugleich vorbehalten, die Ziele ohne ernsthafte Verhandlungen einseitig festlegen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ernsthafte und ergebnisoffene Verhandlungen über die Ziele zu führen. Unterbleiben solche Verhandlungen, liegt eine vertragliche Pflichtverletzung vor.
Klauseln, die dem Arbeitgeber nach gescheiterten Verhandlungen ein einseitiges Zielbestimmungsrecht einräumen, benachteiligen den Arbeitnehmer unangemessen und sind nach § 307 BGB unwirksam.
In diesen Fällen ist nicht § 315 BGB einschlägig. Rechtsfolge ist vielmehr ein Schadensersatzanspruch, der sich am entgangenen Bonus orientiert.
Ein Arbeitnehmer (Head of Advertising) hatte Anspruch auf eine variable Vergütung, die an jährlich vom Vorgesetzten festzulegende Ziele geknüpft war. Für das Jahr 2019 gab der Arbeitgeber keine Ziele vor. Der Arbeitnehmer verlangte Schadensersatz in Höhe des entgangenen Bonus.
Verstößt der Arbeitgeber schuldhaft gegen seine Pflicht, rechtzeitig Ziele vorzugeben, entsteht ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung (§§ 280 Abs. 1, 3, 283, 252 BGB).
Eine nachträgliche Zielvorgabe ist ausgeschlossen, wenn sie ihre Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllen kann – d.h. wenn die Zielperiode bereits abgelaufen ist.
Für die Schadenshöhe wird vermutet, dass der Arbeitnehmer die Ziele zu 100 % erreicht hätte. Der Arbeitgeber muss besondere Umstände darlegen und beweisen, die eine geringere Zielerreichung belegen.
Ein Mitverschulden des Arbeitnehmers (§ 254 BGB) ist zu prüfen, wenn dieser die fehlende Zielvorgabe nicht rechtzeitig angemahnt hat.
Eine Arbeitnehmerin (Manager Finance) hatte Anspruch auf einen jährlichen Bonus, der sich aus individueller Zielerreichung (100 %) und einem finanziellen Modifikator auf Basis von Unternehmenszielen zusammensetzte. Der Arbeitgeber teilte die Unternehmensziele für 2022 nicht mit und setzte den Modifikator nachträglich auf 49 % fest. Die Arbeitnehmerin verlangte Schadensersatz in Höhe der Differenz zum vollen Bonus.
Die einseitige Festlegung von Unternehmenszielen ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 315 Abs. 2 BGB). Eine lediglich interne Zielfestlegung ohne Mitteilung an den Arbeitnehmer genügt nicht.
Die mit einer Zielvorgabe verfolgten Motivations- und Anreizzwecke stehen einer nachträglichen Festlegung für einen bereits abgelaufenen Zeitraum entgegen.
Für die Schadenshöhe gilt auch bei Unternehmenszielen die Vermutung vollständiger Zielerreichung. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für abweichende Umstände (Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens).
Der Arbeitgeber kann nicht einwenden, der Arbeitnehmer hätte abstrakte Unternehmensziele ohnehin nicht beeinflussen können. Maßgeblich ist allein die unterlassene rechtzeitige Mitteilung.
Die drei Entscheidungen des 10. Senats bilden eine kohärente Linie: Beginnend mit dem Urteil vom 12.12.2007 (10 AZR 97/07) über das Urteil vom 03.07.2024 bis zu den Urteilen vom 19.02.2025 und 22.04.2026 verschärft das BAG die Anforderungen an Zielvorgaben und Zielvereinbarungen konsequent. Der Arbeitgeber haftet nicht nur bei vollständigem Unterlassen, sondern auch bei verspäteter oder nicht mitgeteilter Zielvorgabe.
Die aktuelle BAG-Rechtsprechung verschärft die Anforderungen an Zielvorgabe- und Zielvereinbarungssysteme erheblich:
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